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Lüftung

 

 

Eine ausreichende Lüftung der beheizten Räume liegt bei Neubauten und Sanierungen ab Mai 2009 nicht mehr im Verantwortungsbereich des Nutzers/Bewohners sondern der Planer hat unter hygienischen und feuchtetechnischen Gesichtspunkten Lüftungsanforderungen zu beachten, die in der DIN 1946-6 als anerkannte Regel der Technik hinterlegt sind.

Im Streitfall (Schimmmel, Feuchtigkeit) liegt die Beweislast der Einhaltung vorgeschriebener Luftvolumenströme immer beim Vermieter bzw. Eigentümer.




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