Eine ausreichende Lüftung der beheizten Räume liegt bei Neubauten und Sanierungen ab Mai 2009 nicht mehr im Verantwortungsbereich des Nutzers/Bewohners sondern der Planer hat unter hygienischen und feuchtetechnischen Gesichtspunkten Lüftungsanforderungen zu beachten, die in der DIN 1946-6 als anerkannte Regel der Technik hinterlegt sind.
Im Streitfall (Schimmmel, Feuchtigkeit) liegt die Beweislast der Einhaltung vorgeschriebener Luftvolumenströme immer beim Vermieter bzw. Eigentümer.